§ 22 Erwerb durch Privatpersonen
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BVerfG, 30.03.2011 – 1 BvR 1146/08Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren - hier: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit entscheidungserheblicher Normen in Nichtzulassungsbeschwerdebegründung <§ 544 Abs 2 S 3 ZPO> - Erhebung von Verbrauchssteuern auf nach Einziehung vernichtete Tabakwaren <§§ 21, 22 TabStG 1993 idF vom 12.07.1996>Zitiert von 3
- BFH, 28.06.2023 – VII B 54/22 · Eigenverbrauch im TabaksteuerrechtZitiert von 1
- FG Hamburg, 09.06.2017 – 4 K 122/15Zitiert von 4
- FG Hamburg, 04.07.2023 – 4 V 23/23
- BGH, 24.04.2019 – 1 StR 81/18Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei: Nach Beendigung des Verbringungsvorgangs begründeter Besitz an unversteuerten TabakwarenZitiert von 7
- BFH, 25.03.2013 – VII B 232/12Tabaksteuerentstehung beim Schmuggel von Zigaretten in PrivatfahrzeugenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 03.06.2025 – 4 K 1370/24 VTa
- FG Hamburg, 23.05.2024 – 4 K 94/22
- FG Hamburg, 04.11.2022 – 4 V 66/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 TabStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/22#abs-1 (1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/22#abs-2 (2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/22#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.